Satzung des Ortkulturrings Bischberg 1973 e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen Ortskulturring Bischberg 1973 e. V., nachfolgend OKR
genannt. Er ist der Dachverband der angeschlossenen Vereine der Großgemeinde
Bischberg.
2. Sitz des Vereins ist Bischberg.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
2.
Zweck des Vereins ist in erster Linie die Pflege des traditionellen Brauchtums
einschließlich des Faschings (§ 52 Abs. 2 Nr. 23 AO).
Dies geschieht insbesondere durch die Beteiligung an der Ausgestaltung des
Faschings und der Kirchweih.
3.
Weiterer Zweck ist die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
(§ 52 Abs. 2 Nr. 6 AO).
Diesbezüglich beteiligt sich der OKR in Einzelfällen finanziell an der Erhaltung und
Wiederherstellung von Bau- und Bodendenkmälern auf dem Gebiet der Großgemeinde Bischberg, soweit Anträge auf Unterstützung an ihn herangetragen werden, sowie
4.
die Förderung des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke (§ 52 Abs. 2 Nr. 25 AO).
Dazu werden in gewissen Zeitabständen Personen mit der Bürgermedaille ausgezeichnet, die sich in besonderem Maße um das örtliche Vereinswesen verdient gemacht haben.
5. Im Weiteren fördert der OKR die Allgemeinheit, indem er seine Mitgliedsvereine finanziell und organisatorisch unterstützt, und zwar nach § 52 A0
a) Nr. 21 im Bereich des Sports
b) Nr. 5 im Bereich Kunst und Kultur
c) Nr. 7 im Bereich der Erziehung
d) Nr. 8 im Bereich der Förderung des Naturschutzes
e) Nr. 9 im Bereich des Wohlfahrtswesens
f) Nr. 12 im Bereich des Feuerschutzes
g) Nr. 22 im Bereich der Förderung der Heimatpflege
h) Nr. 23 im Bereich der Förderung Pflanzenzucht und Kleingärtnerei
6. Nach § 51 Abs. 1 AO unterstützt der OKR außerdem kirchliche Zwecke.
§ 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Vermögensbindung
1. Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Bischberg zu, mit der Maßgabe, es wiederum für gemeinnützige Zwecke i. S. der Satzung zu verwenden.
2. Beschlüsse über die Änderung dieses Paragrafen dürfen nur in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt durchgeführt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
Der OKR unterscheidet:
1. Aktive Mitglieder (aufgenommene Vereine)
2. Ehrenmitglieder in der erweiterten Vorstandschaft (OKR-Bürgermedaillenträger)
3. Ehrenvorstände des OKR
4. Vorstand § 13
5. Erweiterte Vorstandschaft (Ausschussmitglieder) § 14
Zu 1: Aktive Mitglieder sind Vereine, mit Sitz in der Großgemeinde Bischberg,
die in § 2 Nr. 5 – 6 aufgeführten gemeinnützigen Zwecke verfolgen. Als aktive Mitglieder gelten auch die Vertreter der Kindergärten, der Schulen und der christlichen
Glaubensgemeinschaften.
Zu 2: Ehrenmitglieder in der erweiterten Vorstandschaft sind die OKR-Bürgermedaillenträger. Sie haben Anspruch auf Sitz und beratende Funktion in der erweiterten Vorstandschaft.
Zu 3: Ehrenvorstände im OKR sind Personen, die durch Beschluss der erweiterten Vorstandschaft ernannt wurden. Sie haben Sitz und Stimmrecht in der erweiterten Vorstandschaft.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Anträge auf Aufnahme als aktives Mitglied im OKR sind schriftlich an den Vorstand zu richten und von den vertretungsberechtigten Personen des antragstellenden Vereins eigenhändig zu unterschreiben.
2. Über die Aufnahme entscheidet mehrheitlich die erweiterte Vorstandschaft. Eine ablehnende Entscheidung muss begründet werden.
3. Die Beschlussfassung über die Ernennung von Personen zu Ehrenmitgliedern in der erweiterten Vorstandschaft (OKR-Bürgermedaillenträgern) und Ehrenvorständen obliegt der erweiterten Vorstandschaft.
Die Abstimmung über die Ernennung muss mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienen Stimmberechtigten erfolgen. Die Ernennung erfolgt im Rahmen einer ordentlichen Mitgliederversammlung oder zu besonderen Anlässen durch den Ersten Vorsitzenden des OKR.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden jährlich Mitgliedsbeiträge erhoben.
2. Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen werden in einer Beitragsordnung
festgesetzt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Alle Mitglieder erklären sich mit der Einziehung durch Einzugsverfahren einverstanden. Im Einzelfall können durch den Kassier bei
einzelnen Mitgliedern andere Zahlungsbedingungen festgelegt werden.
3. Der Vorstand kann im Einzelfall Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Auflösung des beigetretenen Vereins.
2. Jedes Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand austreten. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann aus dem OKR ausgeschlossen werden, wenn es in schuldhaft grober Weise die Interessen des OKR verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
4. Zulässig ist die Streichung einer Mitgliedschaft, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung und Androhung der Streichung mit seinen Beitragsverpflichtungen mehr als drei Monate in Verzug ist und auch nach einer weiteren Mahnung durch eingeschriebenen Brief innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen nicht bezahlt. Die Streichung erfolgt durch den Vorstand. Sie befreit das Mitglied nicht von der Zahlung rückständiger Beiträge und des Beitrages bis zum Ende des laufenden Jahres.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat bei den Versammlungen volles Stimmrecht, sofern der Repräsentant das 16. Lebensjahr vollendet hat.
2. Die Mitglieder sind zur Beachtung der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen verpflichtet.
3. Mit Austritt, Ausschluss, Streichung oder Vereinsauflösung erlöschen alle Rechte gegenüber dem OKR.
4. Rückständige Beiträge sind zu entrichten. Die Kosten von Eintreibungsmaßnahmen hat das betroffene Mitglied zu tragen.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die erweiterte Vorstandschaft des OKR.
§ 11 Abs. 1: Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereines. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands
2.
Entgegennahme des Jahresabschlusses (einmal jährlich entsprechend des
Geschäftsjahres)
3.
Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer (einmal jährlich entsprechend
des Geschäftsjahres)
4. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
5. Ausschluss von Mitgliedern
6. Beschlussfassung über Änderung der Satzung
7. Beschlussfassung über Anträge
Die ordentliche Mitfliederversammlung findet jedes Jahr einmal statt. Sie wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Im Fall seiner Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes. Die Mitglieder sind 14 Tage vor Versammlungstermin schriftlich zu laden.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 11 Abs. 2: Mitgliederversammlung mit
Neuwahl
Neben den Punkten einer Mitgliederversammlung ohne Neuwahl nach § 11 Abs. 1 hat diese hier folgende Aufgaben:
1. Entlastung des Vorstands
2. Wahl des Vorstands
3. Wahl der erweiterten Vorstandschaft
4.
Wahl der Kassenprüfer.
Die Mitgliederversammlung mit Neuwahl findet alle zwei Jahre statt.
§ 11 Abs. 3: Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Bei der Einladung ist wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung zu verfahren.
Auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder an den Vorstand hat dieser innerhalb von 3 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Zu dieser ist ebenfalls 14 Tage vor Versammlungstermin schriftlich zu laden.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 12 Zusammensetzung und Stimmrecht
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern des OKR zusammen.
2. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Vereinsmitglieder, soweit die delegierten
Repräsentanten (bei Verhinderung der Mitgliedsvorstände) das 16. Lebensjahr vollendet haben und ihre Mitgliedschaft mindestens drei Monate besteht.
3. Die Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte ist zulässig.
4. Die
Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gelten gestellte Anträge als abgelehnt.
§ 13 Der Vorstand
1. Der erste, der zweite und der dritte Vorsitzende bilden den Vorstand des OKR.
2. Jeder Vorsitzende vertritt allein. Im Innenverhältnis gilt, dass der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden und der dritte Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten und des zweiten Vorsitzenden von seiner Vertretungsmacht Gebrauch machen darf.
3. Der Vorstand hat Sitz und Stimme in allen Gremien.
4. Der Vorstand haftet in allen Tätigkeiten nur mit dem OKR-Vermögen, nicht mit seinem Privatvermögen.
§ 14 Der erweiterte Vorstand (Ausschuss)
Zur erweiterten Vorstandschaft zählen, die dem Vorstand beigeordneten, von der Mitgliederversammlung gewählten Funktionäre:
· Kassier
· Schriftführer
· Ausschussmitglieder
· Ehrenvorstände des OKR
· Ehrenmitglieder des OKR (Bürgermedaillenträger)
§ 15 Wahlen
1. Vorstand und erweiterte Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung auf
zwei Jahre gewählt.
2. Vorstand und erweiterte Vorstandschaft bleiben so lange im Amt, bis ein neuer
Vorstand gewählt ist.
3.
Personen der erweiterten Vorstandschaft können auch in Abwesenheit gewählt
werden, sofern eine schriftliche Einverständniserklärung zur Annahme der Wahl vorliegt.
4. Bei Bedarf kann von der Mitgliederversammlung ein Festausschuss gebildet werden.
§ 16 Rechnungsprüfung
1. In der Mitgliederversammlung mit Neuwahlen werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Dann sind neue Kassenprüfer zu wählen.
2. Die Kassenprüfer sind berechtigt, während des Jahres, nach Voranmeldung, gemeinsam die Kasse sowie die Buchführung des OKR zu prüfen. Sie prüfen den Jahresabschluss und berichten die Ergebnisse in der Mitgliederversammlung.
§ 17 Auflösung des OKR
1. Über die Auflösung des OKR entscheiden die Mitglieder in einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung.
2. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Abstimmung erfolgt durch Stimmzettel.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Bischberg zu, mit der Maßgabe, es wiederum für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
4. Sofern die einberufene Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste und die stellvertretenden Vorsitzenden die vertretungsberechtigten Liquidatoren.
§ 18 Schlussbestimmungen
1.
Haftungsausschluss
Der Verein haftet für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung von OKR-Veranstaltungen erleiden, nur soweit diese durch die bestehenden Versicherungen gedeckt sind.
2.
Rechtsweg
Der Rechtsweg ist in allen Fällen ausgeschlossen.
3. Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 08.07.2021 geändert und in der Mitgliederversammlung am 28.07.2021 verabschiedet. Mit der Eintragung in das Vereinsregister tritt sie in Kraft. Die Satzung wird im Internet auf der Homepage des OKR veröffentlicht.
§ 19 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in ihr aufgenommenen Bestimmung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was der Verein gewollt hat oder nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt hätte, sofern sie bei Abschluss der Satzung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätte. Dies gilt insbesondere für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft.
Bischberg, 01.09.2021
gez. Friedrich Ziegler
1. Vorsitzender Ortskulturring Bischberg 1973 e. V.
Diese Satzung
ersetzt die bisherigen Satzungen.